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   VG München, 16.03.2006 - M 15 K 04.5558   

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VG München, 16.03.2006 - M 15 K 04.5558 (https://dejure.org/2006,76752)
VG München, Entscheidung vom 16.03.2006 - M 15 K 04.5558 (https://dejure.org/2006,76752)
VG München, Entscheidung vom 16. März 2006 - M 15 K 04.5558 (https://dejure.org/2006,76752)
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Wird zitiert von ... (3)

  • VG Sigmaringen, 24.02.2016 - 1 K 2584/15

    Ausbildungsförderung; Hochschulzugangsberechtigung auf Grund beruflicher

    Denn § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG, der einen Auszubildenden, wenn er gefördert werden will, verpflichtet, die Ausbildung unverzüglich nach dem Erwerb der Zugangsvoraussetzungen zu beginnen, greift hier nicht ein (ebenso: Verwaltungsgericht München Urteil vom 16.03.2006 - M 15 K 04.5558 - juris, Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 01.02.2010 - 11 K 4088/09 - juris und Ramsauer/Stallbaum, Bundesausbildungsförderungsgesetz 5. Auflage, 2014, § 10 RdNrn. 20 und 40; a.A.: Verwaltungsgericht München Urteil vom 25.10.2012 - M 15 K 11.5737 - juris, Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Loseblattsammlung, § 10 RdNr. 24, Stand März 2011; Ramsauer/Stallbaum, Bundesausbildungsförderungsgesetz 4. Auflage, 2005, § 10 RdNr. 7).

    Zu diesem Zeitpunkt existierte schon eine Rechtsprechung, die davon ausging, dass das Unverzüglichkeitsgebot des § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG für die Fälle der Nr. 1a nicht gilt (vgl. Verwaltungsgericht München, Urteil vom 16.03.2006 - M 15 K 04.5558 - und Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 01.02.2010 - 11 K 4088/09 - jeweils juris).

    Zudem sind die landesrechtlich geregelten Hochschulzugangsvoraussetzungen, die § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1a BAföG erfasst, höchst unterschiedlich geregelt (vgl. dazu die Darstellung im Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 16.03.2006 - M 15 K 04.5558 - juris RdNrn. 28 ff.).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.04.2021 - 1 LB 360/19

    Ausbildungs- und Studienförderungsrecht -Ausnahme von der Altersgrenze

    § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1a BAföG setzt zwar voraus, dass der Auszubildende ohne Hochschulzugangsberechtigung aufgrund seiner beruflichen Qualifikation an einer Hochschule eingeschrieben worden ist, wobei mit dem Tatbestandsmerkmal (ohne) "Hochschulzugangsberechtigung" die aufgrund eines schulischen Ausbildungsganges erworbene "formelle Hochschulzugangsberechtigung" verstanden wird (OVG Münster, Beschluss vom 26. Januar 2012 - 12 B 28/12 -, BeckRS 2012, 47141; VG Stuttgart, Urteil vom 1. Februar 2010 - 11 K 4088/09 -, juris, Rn. 18; VG München, Urteil vom 16. März 2006 - M 15 K 04.5558 -, juris, Rn. 24).
  • VG München, 11.01.2018 - M 15 K 15.3400

    Keine Bewilligung von Ausbildungsförderung wegen Überschreitens der Altersgrenze

    Ungeschriebenes Tatbestand:smerkmal des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, letzte Alternative BAföG ist demnach, dass der Auszubildende keine sonstige Hochschulzugangsberechtigung besitzt (VG München, U.v. 16.3.2006 - M 15 K 04.5558 - juris).
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